AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) als Schule bestätigen

Was ist der AVV und warum ist er notwendig?

Unter AVV ist der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu verstehen. Es geht dabei um die Einhaltung und genaue Zuordnung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeiten. Für die Nutzung von SPLINT muss die Schulleitung im Namen der Schule als datenschutzrechtlich verantwortliche Behörde den AVV bestätigen.

Was muss ich tun, damit meine Schule den AVV bestätigt?

Innerhalb von SPLINT besteht die Möglichkeit eine Mail direkt an die Schulleitung zu schicken. Diese E-Mail-Vorlage beschreibt den Prozess ganz gut. Auch der datenschutzrechtliche Hintergrund wird dort gut erklärt.

Wie funktioniert die Freischaltung durch die Schulleitung?

Eine E-Mail-Bestätigung reicht leider nicht aus. Die Schulleitung muss sich bitte einmal kostenfrei registrieren, damit wir die Person eindeutig zuordnen können. Direkt nach der Anmeldung in SPLINT kann der AVV folgendermaßen bestätigt werden:

SPLINT AVV Bestätigung

Wer darf den AVV bestätigen?

In der Regel sollte der AVV von der Schulleitung persönlich für die Schule als datenschutzrechtlich verantwortliche Behörde bestätigt werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass ein:e Vertretungsberechtigte:r die Autorisierung der Schulleitung dazu hat. Wir müssen die Rechtmäßigkeit überprüfen können und ggf. in der Schule anrufen können. Die Schule muss dann nur Kenntnis davon haben und wissen, dass ein bestätigter AVV für alle Kolleg:innen Ihrer Schule Gültigkeit hat.

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